Medienmitteilung der KVF-N zur Änderung des LFG
Quelle: https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-kvf-n-2026-03-23.aspx?lang=1031
“Nach intensiven Abklärungen hat die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) die Detailberatung zur Änderung des Luftfahrtgesetzes abgeschlossen. Die umfassende Vorlage hat die Kommission in verschiedenen Punkten angepasst, wobei vor allem die Betriebszeiten der Landesflughäfen, die Just Culture in der Aviatik, die Alkoholkontrollen wie auch die Projektierungszonen Anlass zur Diskussion gegeben haben.
Die KVF-N hatte im vergangenen Quartal im Rahmen der Beratung der Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG, 25.086) verschiedene Abklärungen in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse dieser haben aufgezeigt, dass Optimierungspotential hinsichtlich der im Entwurf zur LFG-Revision vorgesehenen Verfahrensrechte des Kreises von einer künftigen Projektierungszone betroffenen Akteure besteht. Ebenso hat sich die Kommission vertieft mit der Finanzierung der Flugsicherung auseinandergesetzt und dazu Anhörungen durchgeführt. Gestützt auf diese Zusatzinformationen konnte die KVF-N ihre Detailberatung nun abschliessen und beantragt verschiedene Modifikationen der Vorlage.
Besitzstandsgarantie
Die KVF-N beantragt mit 17 zu 8 Stimmen, bei Art. 36abis, der neu die Besitzstandsgarantie der Landesflughäfen regeln soll, in Abs. 2 die Formulierung gemäss dem heute geltenden Art. 37u beizubehalten. Eine Minderheit beantragt bei Art. 36abis Abs. 3, dass die Betriebszeiten nicht von der Besitzstandsgarantie umfasst werden und stattdessen festgelegt wird, dass diese im bisherigen Umfang gewährleistet werden. Mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommissionsmehrheit diesen Antrag abgelehnt und unterstützt damit den Vorschlag des Bundesrates. Ihres Erachtens wird mit Abs. 3 keine Ausdehnung der Besitzstandgarantie vorgenommen, sondern lediglich eine Präzisierung dieser. Eine weitere Minderheit möchte den Art. 36abis gänzlich streichen, da sie eine Schwächung öffentlicher Interessen wie etwa des Lärmschutzes befürchtet.
Projektierungszonen
Die KVF-N beantragt mit 15 zu 8 Stimmen, bei der Regelung der Festlegung der Projektierungszonen eine Präzisierung vorzunehmen, da die Formulierung des Bundesrates ihrer Ansicht nach zu einer ungewollten Verdoppelung der Einspracheverfahren führen würde (Art. 37nbis Abs. 1 und 2 und Art. 37o). Eine Minderheit beantragt, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.
Alkoholkontrollen
Ferner beantragt die Kommission mit 23 zu 2 Stimmen, Art. 90bis dahingehend anzupassen, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss auf den Betriebsflächen eines Flughafens strafrechtlich analog zu den Regeln in Artikel 91 und 91a des Strassenverkehrsgesetzes sanktioniert werden kann.
Eine weitere Präzisierung beantragt die Kommission einstimmig bei Art. 100ter Abs. 1. Dieser sieht eine Ausweitung des Adressatenkreises von Kontrollen im Hinblick auf den Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen vor. Diese Ausweitung auf das Bodenpersonal soll nur für die nach EU-Recht zertifizierte Flugplätze in der Schweiz (d.h. Zürich, Genf, Bern, Lugano und St. Gallen-Altenrhein) und nicht für alle Regionalflugplätze gelten.
Weiter beantragt die KVF-N mit 22 Stimmen bei 1 Enthaltung, für das Bodenpersonal bei Alkoholkontrollen die gleichen Grenzwerte wie für die Flugbesatzung festzulegen (0.2 Gewichtspromille). Dafür soll im LFG die Kompetenz des Bundesrats geschaffen werden, dies entsprechend auf Verordnungsstufe regeln zu können (Art. 100ter Abs. 5 und 6).
Just Culture
In Zusammenhang mit der sogenannten Just Culture beantragt eine Minderheit, dass auch in der deutschen Fassung von Art. 91ter Abs. 2 des Gesetzes in einer Ereignismeldung genannte Personen geschützt sind. Die Kommissionsmehrheit hat diesen Antrag mit 14 zu 9 Stimmen abgelehnt.
Ausserdem beantragt eine Minderheit, die Just Culture weiter zu stärken, indem die Pflicht zur aktiven Kooperation bei der behördlichen Sicherheitsuntersuchung gestrichen werden soll (Art. 237 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches). Die Kommissionsmehrheit hat diesen Antrag mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt, da sie Verursacherinnen und Verursacher von Gefährdungen für den öffentlichen Verkehr motivieren möchte, durch Unterstützung der Untersuchung einen Beitrag zur Verhinderung weiterer Vorfälle zu leisten.
Weitere Beschlüsse zum LFG
Die Kommission beantragt ihrem Rat einstimmig, dass im LFG der Begriff der «Sicherheitsuntersuchung» gemäss der jüngsten Revision der «Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen» (SR 742.161) übernommen wird und dies zu einer Klärung der Zuständigkeiten der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) führt.
Ebenso beantragt die KVF-N mit 21 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Formulierung der Aufsichtskompetenzen des BAZL in Art. 16 zu präzisieren.
Einstimmig hat die Kommission ebenfalls beschlossen, dass im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) neben der Zahl auch die Funktion der Flugplätze festgelegt wird (Art. 36). Mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung hat sie hingegen einen Antrag abgelehnt, wonach im SIL auch der Bedarf von Flugfeldern für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Flugsport berücksichtigt werden soll. Eine Minderheit möchte dem Aus- und Weiterbildungsbedarf auf Gesetzesstufe Rechnung tragen.
In Zusammenhang mit den Nebenanlagen (Art. 37m) beantragt die Kommissionsmehrheit, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Einen Antrag, der eine Ergänzung von Abs. 1 um den Hinweis auf den SIL-Perimeter verlangt, hat die Kommission mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt. Eine Minderheit beantragt diese Ergänzung vorzunehmen, da sie darin eine Präzisierung der Bestimmung sieht. Ebenso hat die Kommission mit 17 zu 8 Stimmen einen Antrag abgelehnt, wonach Art. 37m gänzlich gestrichen und damit beim geltenden Recht geblieben werden soll. Eine Minderheit verortet im neuen Art. 37m eine Einschränkung der kantonalen Kompetenzen, welche sie ablehnt.
Mit 17 zu 8 Stimmen hat die KVF-N des Weiteren einen Antrag abgelehnt, der die Streichung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lockerung des bisherigen Auslagerungsverbots für technische und organisatorische Teile der Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung verlangt. Eine Minderheit beantragt hingegen eine entsprechende Streichung von Art. 40b Abs. 4-6 und damit den Verbleib beim geltenden Recht, da sie in der Neuerung die Gefahr eines Kontrollverlustes erkennt.
Einstimmig beantragt die Kommission zudem eine Ergänzung von Art. 42 um einen neuen Abs. 3bis. Demnach soll das BAZL in Zusammenhang mit der Genehmigung von Sicherheitszonenplänen die Gewährung von Ausnahmen vom Sicherheitszonenplan den Landesflughäfen übertragen können.
Weiter hat die Mehrheit einen Antrag auf Streichung von Art. 107c mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt und unterstützt damit die vom Bundesrat vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, welche die Verwendung biometrischer Personendaten für die Zutrittskontrolle ermöglicht, sofern die entsprechende Person (nach Aufklärung ihrer Rechte) ihre ausdrückliche Einwilligung für diese Form der Überprüfung gegeben hat. Eine Minderheit beantragt aufgrund von Datenschutz- und Sicherheitsbedenken die Streichung. Eine weitere Minderheit beantragt die Streichung von Art. 107d, da ihrer Ansicht nach damit das Öffentlichkeitsprinzip unnötig eingeschränkt wird. Die KVF-N hat diese Streichung mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt und hält fest, dass diese Bestimmung zu einer Stärkung der Just Culture beiträgt.
Des Weiteren beantragt die Kommission einstimmig, Art. 108c zu ergänzen. Damit soll im Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen werden können, wenn sich im Rahmen von Sicherheitsprüfungen das Geheimhaltungsinteresse der Staatsanwaltschaft und die Sicherheitsinteressen der Luftfahrt in einem Konflikt befinden.
Zudem hat die Kommission die LFG-Revision um folgende Punkte ergänzt:
Mit 16 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen beantragt die Kommission die Aufhebung von 9 betreffend die Zollflugplätze, da diese bereits im Rahmen des Zollgesetzes geregelt sind.
Ferner beantragt die Kommission mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Zulassung von Ultraleichtflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 600 kg zu ermöglichen ( 51). Eine Minderheit lehnt dies ab.
Im Rahmen der Diskussion über die Sicherstellung der Finanzierung der Flugsicherung hat die Kommission mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Antrag abgelehnt, der eine Konzessionsabgabe für konzessionierte Flugplatzbetreiber verlangt. Die KVF-N ist der Ansicht, dass bei der Frage nach der Finanzierung der Flugsicherung eine gesamtheitliche Betrachtung nötig ist. Hier in einzelnen, nicht abgestimmten Schritten vorzugehen, erachtet sie als eine nicht nachhaltige Herangehensweise. Eine Minderheit beantragt, im LFG eine Konzessionsabgabe einzufügen und damit die Finanzierungsprobleme anzugehen.
Die Kommission hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 15 zu 8 Stimmen angenommen, womit sie bereit für die kommende Session ist.”